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Familienpool oder Stiftung – Erhalt von Familienvermögen smart gelöst

Wird Vermögen vererbt, sieht der gesetzliche Regelfall für eine Erbengemeinschaft nach § 2042 Abs.1 BGB vor, dass es auseinandergesetzt, also untereinander verteilt wird. Soll das Vermögen in der Substanz zusammengehalten werden, bedarf es einer Regelung, die vom gesetzlichen Standard abweicht. Optionen dazu sind die Gründung eines Familienpools oder einer Familienstiftung. 

Im ersten Teil dieser vierteiligen Beitragsreihe wurde eine Familienstrategie als Mittel vorgestellt, um die richtigen persönlichen Rahmenbedingungen für den Erhalt von Familienvermögen zu schaffen. In diesem zweiten Teil soll erläutert werden, welche rechtlichen Strukturen dafür in Frage kommen. 

Familienpool 

Unter Familienpool versteht man eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, in die Familienmitglieder ihre privaten Vermögenswerte einbringen und dafür eine quotale Beteiligung erhalten. Kommt es zu einem Erbfall oder einer Vermögensschenkung, bleibt die Vermögenssubstanz davon in dem Pool unbetroffen. Lediglich Gesellschaftsanteile werden transferiert. Ein Familienpool ermöglicht auf diese Weise, Vermögen dauerhaft für eine Familie zu erhalten, weil sich die gesetzliche Regelung zur Auseinandersetzung nur auf die Gesellschaftsanteile und nicht auf das Vermögen im Pool bezieht. 

Bis zur Handelsrechtsreform im Jahr 1998 war unter den Familienpools die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vorherrschend. Sie ist einfach zu gründen und kommt ohne Buchführung oder Transparenzpflicht aus. Ein wesentlicher Nachteil liegt allerdings in der persönlichen Gesellschafterhaftung, was eine Beteiligung Minderjähriger faktisch unmöglich macht. 

Seit es die Handelsrechtsreform ermöglicht, Gesellschaften mit eigenem Vermögen im Handelsregister einzutragen, werden Familienpools oft als Kommanditgesellschaft gegründet. Hier können Minderjährige als haftungsbeschränkte Kommanditisten beteiligt werden. Der Vermögen in die Gesellschaft einbringende Familienteil kann sich weitgehende Entscheidungsbefugnisse durch eine Beteiligung als Komplementär sichern. Die mit der Komplementärstellung verbundene persönliche Haftung ist bei rein vermögensverwaltenden Personengesellschaften meist kein Problem, da die Risiken der eigenen Vermögensverwaltung für die Familie überschaubar sind. 

Soll die persönliche Haftung ausgeschlossen werden, kann als haftender Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft beteiligt werden. 

Steffen Lang,
unabhängiger Vermögensberater, Rechtsanwalt und 
Gründer der Vermögenskanzlei Lang GmbH, Hamburg

Eine Personengesellschaft ist steuerlich transparent. Steuern fallen nur auf Gesellschafterebene an. Die Art der zu versteuernden Einkünfte richtet sich danach, ob die Gesellschaft vermögensverwaltend ist oder gewerblich. Letzteres wird unterstellt, wenn der einzige Komplementär eine Kapitalgesellschaft ist. Die Gesellschaft ist dann gewerblich geprägt und die Gesellschafter erzielen ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). 

Eine gewerbliche Prägung kann unerwünscht sein, zum Beispiel wenn die Gesellschaft ein transaktionsarmes Immobilienportfolio hält. Eine steuerfreie Veräußerung nach Ablauf der Spekulationsfrist ist bei einer gewerblich geprägten Gesellschaft ausgeschlossen. Für einen solchen Fall besteht die Möglichkeit, neben einer Kapitalgesellschaft noch ein Familienmitglied als persönlich haftenden Komplementär zu beteiligen. Dadurch lässt sich eine gewerbliche Prägung verhindern. 

Alternativ zur Personengesellschaft kommt als Familienpool auch eine Kapitalgesellschaft vor. Ertragsteuerlich sind GmbH und AG nicht transparent. Sie unterliegen auf Gesellschaftsebene der Besteuerung mit Gewerbe- und Körperschaftsteuer. Vorteilhaft ist dies zum Beispiel, wenn das Familienvermögen aus einem Beteiligungsportfolio an anderen Kapitalgesellschaften besteht, da hier eine Veräußerung aufgrund des so genannten Beteiligungsprinzips zu 95 % steuerfrei bleibt (§ 8b Abs. 2, 3 KStG, § 7 S. 1 GewStG). 

Ein Familienpool lässt über Regelungen im Gesellschaftsvertrag weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten zu. 

Für die Nachfolge können Klauseln aufgenommen werden, die den für eine Gesellschafterstellung infrage kommenden Personenkreis festlegen. Damit kann das Familienvermögen dem engsten Familienkreis vorbehalten bleiben und Ehepartner oder entferntere Verwandte auch bei einer Erbschaft ausgeschlossen werden. 

Soll ein Vermögenstransfer von Gesellschaftsanteilen ohne den Verzicht auf Einkünfte aus der Gesellschaft oder einen Kontrollverlust möglich sein, können Stimm- und Gewinnbezugsrechte abweichend von der Beteiligungsquote festgelegt werden. Bei einer konfliktträchtigen Familie kann bestimmt werden, dass ein externer Geschäftsführer das Tagesgeschäft übernimmt, um Konflikte zu vermeiden. 

Die Auswahl der richtigen Gesellschaft ist facettenreich. Neben den dargestellten Kriterien sind weitere wie die Anforderungen an eine Buchhaltung und Transparenz zu beachten. Zusätzlich spielt die steuerliche Situation der in die Gesellschaft eingebrachten Vermögenswerte eine Rolle. In jedem Fall ist es deshalb ratsam, frühzeitig gesellschaftsrechtliche und steuerliche Berater einzubinden. Dies gilt auch für die Frage, ob sich ein Familienpool zum Erhalt von Familienvermögen im konkreten Fall überhaupt eignet. Hier ist eine Einzelfallbetrachtung nötig, wenngleich dies meist erst für mittlere und größere Vermögen ab circa 10 Millionen EUR der Fall sein wird. 

Vermögenserhalt durch den Einsatz einer Familienstiftung 

Als Alternative zum Familienpool kann eine Familienstiftung infrage kommen, um Vermögen vor Zersplitterung zu schützen. Anders als bei einer Gesellschaft hat eine Stiftung keine Gesellschafter mit Mitbestimmungsrechten. Familienmitglieder sind lediglich Begünstigte, die Zahlungen aus der Stiftung empfangen.

Die Gründung einer Familienstiftung erfolgt durch das sogenannte Stiftungsgeschäft, einer Willenserklärung des Stifters zur Stiftungsgründung. Es umfasst in der Praxis meist ein Abstimmungsverfahren mit der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde und mitunter der Finanzverwaltung zur Abklärung einer rechts- und steuerkonformen Stiftungssatzung. Die Stiftungssatzung regelt den Zweck der Stiftung, enthält Bestimmungen über das Stiftungsvermögen sowie Regelungen zu den Stiftungsorganen und zum operativen Betrieb.

Um seinen Einfluss auf die Stiftung zu wahren, kann der Stifter unter anderem Mitglieder in den Stiftungsvorstand berufen, sich Vetorechte vorbehalten und einen Beirat einsetzen. Im Vergleich zu einer Gesellschaft sind die Einflussmöglichkeiten aber ungleich geringer. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass in die Stiftung eingebrachtes Vermögen aus der Eigentumssphäre des Stifters komplett verschwindet, anders als bei der Gesellschaft, wo Gesellschafter mittelbar Vermögenseigentum über Gesellschaftsanteile behalten.

Die Gründung einer Stiftung erfolgt dauerhaft. Dies bedeutet zwar nicht, dass eine Stiftung stets unendlich existieren muss, auch die Gründung einer Verbrauchsstiftung ist möglich. Aber der Stifter verliert mit Stiftungsgründung die Möglichkeit, die Stiftung wieder aufzulösen oder sein Vermögen zurückzuerlangen. Selbst Änderungen in der Satzung sind nur eingeschränkt möglich.

Stiftungen gibt es als selbstständige und unselbstständige Rechtsperson. Eine selbstständige Stiftung ist rechtsfähig und erfordert eine eigene Verwaltung. Eine unselbstständige ist angewiesen auf einen Stiftungsträger, der treuhänderisch das Stiftungsvermögen verwaltet und für die Umsetzung des Stiftungszweckes sorgt. Sie hat den Vorteil eines zügigeren Gründungsprozesses und kann auch als Vorläufer einer später gegründeten selbstständigen Familienstiftung eingesetzt werden.

Die Familienstiftung unterliegt grundsätzlich der Steuerpflicht, weil sie mit der Unterstützung von Familienmitgliedern private Interessen verfolgt. Möglich ist allerdings die Gründung zweier Stiftungen in Form einer Doppelstiftung, um steuerliche Vorteile zu erzielen. Dabei wird eine steuerbegünstigte Stiftung mit einer steuerpflichtigen Familienstiftung kombiniert.

Die Einkünfte einer Familienstiftung werden wie bei einer natürlichen Person verschiedenen Einkunftsarten zugeordnet. Eine teils gewerbliche Tätigkeit infiziert nicht andere Einkunftsquellen. Damit unterscheidet sie sich von Gesellschaften. So lassen sich steuerfreie Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EkStG mit weitgehend steuerfreien Beteiligungserträgen nach § 8b KStG kombinieren.

Erbschaft- und schenkungsteuerlich wird die Familienstiftung leicht privilegiert. Beim Vermögensübertrag zur Erstausstattung bei Gründung der Stiftung findet die Steuerklasse des entferntesten Begünstigten Anwendung. Ein Vermögensübertrag nach Steuerklasse I ist damit möglich. Allerdings ist der Freibetrag auch bei mehreren Begünstigten nur einmalig anwendbar, weswegen teilweise empfohlen wird, bei größerem Vermögen für jeden Begünstigten eine eigene Familienstiftung zu gründen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Regelung nicht bei späteren Zuführungen gilt. Nach Einbringung des Vermögens unterliegt die Familienstiftung alle 30 Jahre einer Erbersatzsteuer.

Eine Familienstiftung kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Vermögensinhaber kinderlos ist oder die Familie zerstritten ist, so dass eine gemeinschaftliche Vermögensverwaltung mit einem Familienpool in der Praxis nicht funktionieren würde. Der Stifter muss die Absicht haben oder es zumindest akzeptieren, dass Stiftungsvermögen nicht wieder auf ihn oder die Familie zurückübertragen werden kann. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Einfluss von Familienmitgliedern auf das Vermögen begrenzt werden soll. Beispiele sind der Erhalt eines Familienunternehmens und Asset Protection.

Zusammenfassend lässt sich aber festhalten, dass die Gesellschaft für die meisten Familien die zu bevorzugende Lösung ist, um Vermögen zusammenzuhalten. Sie hat den Vorteil, dass Familienmitglieder über ihre Gesellschaftsanteile mittelbar Eigentum am Vermögen behalten, und bietet weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten.


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